Bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die von ihrem Homeoffice im Ausland aus arbeiten, können seit dem 1.1.2020 auch die ELStAM abgerufen werden. Nur in Ausnahmefällen ist beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers eine amtliche Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug anzufordern. Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer sind mangels Wohnsitz im Inland grundsätzlich nicht kirchensteuerpflichtig.[1]

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