1 Begriff und Abgrenzungen
Homeoffice bezeichnet mobiles Arbeiten im privaten Umfeld des Arbeitnehmers. Die Bezeichnung wird häufig als Oberbegriff für alle Formen von bürobezogener Erwerbsarbeit von zu Hause aus benutzt. Der Begriff ist gesetzlich nicht geregelt. Beim Homeoffice arbeitet der Arbeitnehmer in seinen privaten Räumlichkeiten. Ein fest eingerichteter Arbeitsplatz ist oft nicht vorhanden. Die Arbeit kann an unterschiedlichen wechselnden Orten innerhalb der Wohnung ausgeübt werden.
Häufig werden die Begriffe Homeoffice und Telearbeit fälschlicherweise synonym benutzt. Tatsächlich liegt Telearbeit aber nur dann vor, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 ArbStättV erfüllt sind.
Ob ein Mitarbeiter im Homeoffice als Angestellter tätig ist, richtet sich nach den Kriterien, die das Bundesarbeitsgericht (BAG) in ständiger Rechtsprechung zur Grenzziehung zwischen freien Mitarbeitern und Arbeitnehmern entwickelt hat. In Abgrenzung zu dem Rechtsverhältnis eines selbstständig Tätigen ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist und der seine Dienstleistung im Rahmen einer von einem Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere daran, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann.
Das Homeoffice ist insbesondere von der Telearbeit, dem mobilen Arbeiten, dem Bildschirmarbeitsplatz und der Heimarbeit abzugrenzen. Daneben gibt es weitere Formen der Tätigkeit in häuslicher bzw. außerbetrieblicher Umgebung wie z. B. die Stellung des Tätigen als arbeitnehmerähnliche Person oder als selbstständiger Unternehmer im Rahmen von Werkverträgen. Im Folgenden wird hauptsächlich auf Arbeitsformen für Mitarbeiter eingegangen, die im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses für den Arbeitgeber tätig sind.
1.1 Formen der Tätigkeit im Homeoffice
Die Arbeit im Homeoffice erfolgt häufig in 2 Modellen:
- Der Arbeitnehmer arbeitet vollständig von zu Hause aus und hat nur einen Arbeitsplatz in seiner Wohnung, aber keinen Arbeitsplatz im Betrieb.
- Der Arbeitnehmer arbeitet alternierend (abwechselnd) von zu Hause und vom Betrieb aus. Er hat 2 fest eingerichtete Arbeitsplätze – einen in seiner Wohnung und einen im Betrieb.
1.2 Abgrenzung zur Telearbeit
In der Corona-Pandemie von 2020 bis 2023 wurde der Begriff des Homeoffice in der Öffentlichkeit weit verbreitet genutzt. Echte Telearbeitsvereinbarungen, die den Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 ArbStättV entsprechen, konnten aufgrund der fehlenden Vorlaufzeit jedoch nur selten getroffen werden. Für das Massenphänomen der Tätigkeit im häuslichen Umfeld war im Rahmen der Pandemie daher richtigerweise der Begriff der Telearbeit nicht anwendbar. Zutreffend wurden diese Tätigkeiten daher als Homeoffice bezeichnet.
Telearbeitsplätze im Sinne der ArbStättV sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.
Sofern eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sind, liegt keine Telearbeit, sondern regelmäßig Homeoffice vor. Der Hauptunterschied des Homeoffice zur Telearbeit ist in aller Regel das Fehlen eines fest eingerichteten Arbeitsplatzes. Beim Homeoffice kann der Arbeitnehmer an unterschiedlichen Orten im privaten Umfeld arbeiten, beispielsweise in einem Arbeitszimmer, am Küchentisch, im Wohnzimmer oder sogar auf dem Balkon. Bei der Telearbeit gibt es diese Flexibilität nicht. Der Arbeitnehmer ist an den fest eingerichteten Telearbeitsplatz gebunden.
1.3 Abgrenzung zur mobilen Arbeit
Mobiles Arbeiten (auch als Remote Work oder Mobile Office bezeichnet) ist – anders als die Telearbeit – bislang nicht gesetzlich definiert. Für das mobile Arbeiten ist ausschlaggebend, dass die Verbindung zum Betrieb per Informations- und Kommunikationstechnik, also über mobile Endgeräte (z. B. Laptop, Tablet, Smartphone), hergestellt wird. Beim mobilen Arbeiten ist der Mitarbeiter nicht an ein festgelegtes (häusliches) Büro und auch nicht an seine privaten Räumlichkeiten gebunden. Der Mitarbeiter kann die Arbeit typischerweise an wechselnden Orten außerhalb des Betriebs erledigen.
1.4 Abgrenzung zu Heimarbeitern
Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitergesetzes (HAG) ist, wer in selbstgewählter Arb...