Einen gesetzlichen Anspruch auf die Einrichtung des Arbeitsplatzes im Homeoffice gibt es nach deutschem Recht nicht. Vielmehr schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Bedarf eine Vereinbarung, die typischerweise neben der wöchentlichen Arbeitszeit auch die Dauer und die Ausgestaltung der häuslichen Arbeitsstätte enthält. Dies beinhaltet vor allem die Bereitstellung von Bildschirm, Maus und Tastatur, sowie unter Umständen auch die Ausstattung mit einem Schreibtisch oder einem Bürostuhl.

Neben den vertraglichen Verpflichtungen gehen mit einer solchen Vereinbarung auch gesetzliche Arbeitsschutzpflichten einher, die der Arbeitgeber für den häuslichen Arbeitsplatz sicherstellen muss. Diese Pflichten werden durch die Arbeitsstättenverordnung konkretisiert. Dabei ist insbesondere die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer am häuslichen Arbeitsplatz sicherzustellen. Die konkreten Maßnahmen hat der Arbeitgeber durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer nach dem Stand der Technik, Medizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. Weiterhin hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Falls der Arbeitgeber nicht selbst über entsprechende Kenntnisse verfügt, hat er sich entsprechend fachkundig beraten zu lassen. Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung zudem vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren.

 
Hinweis

Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Um die erforderlichen Informationen zur Gefährdungsbeurteilung im ausländischen Homeoffice zu erhalten, kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Als wohl zielführendste Variante neben der Vereinbarung eines Zutrittsrechts oder einer digitalen Gefährdungsbeurteilung über Zoom, Skype, etc. gilt, den Arbeitnehmer zur häuslichen Situation zu befragen. Von dieser Möglichkeit wird im ausländischen Homeoffice – auch aus Praktikabilitätsgründen – häufig Gebrauch gemacht. Denkbar ist die Befragung des Arbeitnehmers mittels eines standardisierten Fragenkatalogs, einer Checkliste oder Ähnlichem, gegebenenfalls ergänzt durch vom Arbeitnehmer zu erstellende Lichtbilder, die die häusliche Arbeitsstätte zeigen.

Es besteht eine gesetzliche Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers. Dieser muss den Arbeitgeber bei der Erfüllung seiner bestehenden arbeitsschutzrechtlichen Pflichten unterstützen. Deshalb muss jener auch etwaige neu auftretende Gefährdungen, die der Arbeitgeber noch nicht berücksichtigen konnte, mitteilen. Auf die Richtigkeit der mitgeteilten Informationen kann und darf der Arbeitgeber vertrauen, solange sie nicht offenkundig unrichtig oder widersprüchlich sind.

In diesem Zusammenhang ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass bei einer dauerhaften Tätigkeit im Ausland auch Arbeitsschutzvorschriften im Tätigkeitslandes – als zwingendes Recht – eine Rolle spielen dürften und ggf. auch Anspruch auf die Einrichtung des Arbeitsplatzes im Homeoffice bestehen kann.

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