Die Vergütung für Leistungen freiberuflicher Mitarbeiter wird als Honorar bezeichnet. Hierzu zählen beispielsweise u. a. Journalisten, Musiker, Künstler, Steuerberater oder auch Dozenten.
Das Honorar unterliegt weder der Lohnsteuer- noch der Sozialversicherungspflicht. Der Honorar-Bezieher ist selbst verantwortlich für die Abführung der Einkommensteuer und evtl. der Sozialabgaben, z. B. zur freiwilligen Krankenversicherung.
Allerdings müssen Unternehmen, die freiberufliche Künstler und Publizisten beauftragen, die sogenannte Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse abführen.
Lohnsteuer: Die Besteuerung von Honoraren ergibt sich aus § 18 EStG oder § 19 Abs. 1 EStG.
Sozialversicherung: Als Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV bzw. Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV können Honorare nach § 240 SGB V beitragspflichtig im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung bzw. schädlich für den Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung nach § 10 SGB V sein.
Entgelt | LSt | SV |
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Bei Selbstständigen und Freiberuflern * Leistungen, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden. |
frei* | frei |
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