Ein Assistenzhund ist ein unter Beachtung des Tierschutzes speziell für einen Menschen mit Behinderung ausgebildeter Hund. Er ist aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt, diesem Menschen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder dessen behinderungsbedingten Nachteile auszugleichen (früher sog. Behindertenbegleithund).[1]

 
Hinweis

Abgrenzung von Assistenz- und Therapiehund

Therapiehunde sind hingegen nicht für die Unterstützung einer bestimmten Person ausgebildet, sondern helfen etwa im Rahmen der Ergotherapie oder werden als Besuchshunde in Kindergärten, Schulen oder Altersheimen eingesetzt (sog. "emotional support dog").

Assistenzhunde lassen sich anhand ihrer Hilfeleistung in folgende Arten einteilen:[2]

  • Blindenführhunde[3],
  • Mobilitätsassistenzhunde,
  • Signalhunde,
  • medizinische Warnhunde/Anzeigehunde,
  • Hunde für Menschen mit psychosozialen Beeinträchtigungen (PSB-Hund).

Der Assistenzhund muss (im Ausland) zertifiziert sein oder als Hilfsmittel zur Teilhabe oder zum Behinderungsausgleich anerkannt und als solcher gekennzeichnet sein.[4]

[2] Vgl. § 3 Abs. 1 der Assistenzhundeverordnung (AHundV) v. 19.12.2022, mit Wirkung v. 1.3.2023, BGBl I, 2022, Nr. 53, S. 2436 ff.
[3] Hilfsmittel i. S. d. § 33 SGB V. Noch gegen eine Einstufung von Assistenzhunden als Hilfsmittel i. S. d. § 33 SGB V vor Erlass der §§ 12e ff. BGG; VG Karlsruhe, Urteil v. 27.5.2020, 2 K 7367/18; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 18.2.2020, L 16 KR 253/18.
[4] Vgl. zu den Voraussetzungen für einen Assistenzhund § 12e Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BGG. Vor Erlass des BGG konnte noch keine Zertifizierung i. S. d. BGG erbracht werden: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 8.9.2022, 2 Sa 490/21, BeckRS 2022, 43847 Rz. 37 daher einen Assistenzhund i. S. d. BGG abl.

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