Ein gesetzlicher Anspruch auf Mitnahme eines Hundes in den Betrieb kann nur für einen Assistenzhund im Rahmen der §§ 12e ff. BGG bestehen. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlauben, seinen Hund an den Arbeitsplatz mitzubringen.

Ist der Hund nicht als Assistenzhund zur Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich, betrifft eine Regelung seines Mitbringens nicht das Arbeitsverhalten der Beschäftigten, sondern deren Ordnungsverhalten im Betrieb.[1] Letzteres ist im Rahmen einer kollektiven Maßnahme, also nicht bei individuellen Regelungen im Arbeitsvertrag, nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Diese Mitbestimmung kann durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung erfolgen. Unabhängig davon, kann eine Haus- oder Betriebsordnung, die u.a. den Hund betrifft, aber auch als freiwillige Betriebsvereinbarung nach § 88 BetrVG geschlossen werden.

Da eine Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend gilt, ist darauf zu achten, dass in der Betriebsvereinbarung Bedingungen für den Bürohund vorgesehen sind, wie sie auch in einer individuellen Regelung im Arbeitsvertrag getroffen würden und die Erlaubnis auf jeden Fall an einen Widerrufsvorbehalt geknüpft wird. Sonst könnte die Erlaubnis schnell ausufern. Etwa kann die Erlaubnis unter den Vorbehalt gestellt werden, dass der Hund nicht bellt, nicht riecht, am Arbeitsplatz kein Kundenkontakt besteht etc. Diese Differenzierung muss wiederum gerechtfertigt sein — es bedarf sachlicher Gründe, warum die Betriebsvereinbarung einem Teil der Belegschaft einen Bürohund erlaubt und anderen nicht. Auch kann mit dem Betriebsrat vereinbart werden, dass ein Bürohund nur nach vorheriger Gestattung durch den Arbeitgeber auf Antrag des Arbeitnehmers in Textform erlaubt ist. Die Voraussetzungen für die Gestattung sind wiederum die Bedingungen, wie sie in einem Arbeitsvertrag individuell vereinbart würden.

Soll in einer Betriebsvereinbarung nicht mehr geregelt werden, dass ein Bürohund grundsätzlich möglich ist und welche Bedingungen für eine Gestattung zu erfüllen sind, kann diese Betriebsvereinbarung durch eine neue, abweichende Betriebsvereinbarung abgelöst werden, sofern sie nicht ohnehin zeitlich befristet war.

[1] Laber ArbRB 2022, 341, 344; a.A. Bonanni/Jares ArbRB 2016, 374, 376 auf das Verhalten des Hundes als willensgesteuertes Wesen abstellend und nicht auf den Arbeitnehmer und dabei verkennend, dass Frauchen/Herrchen als Alphatier in der Lage sind, das Verhalten des Hundes zu steuern. Sollte dies nicht möglich sein, taugt der Hund nicht als Bürohund. Außerdem wird mit der nötigen Beantragung der Gestattung des Mitbringens des Hundes sehr wohl das Ordnungsverhalten der Beschäftigten geregelt.

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