Zusammenfassung

 
Begriff

Ein Bürohund wird vom Arbeitnehmer zum Arbeitsplatz mitgebracht (täglich, an einzelnen Tagen, stundenweise, regel- oder unregelmäßig) – aus Gründen, die ausschließlich in der Sphäre des Arbeitnehmers liegen: Entweder benötigt er einen Assistenzhund als Hilfsmittel oder der Hund ist ein reines Haustier (sog. Luxustier) und wird in den Betrieb mitgeführt, damit er nicht zu lange allein ist o. Ä. Der Begriff Bürohund verdeutlicht, dass der Arbeitnehmer den Hund meist nur an seinen Arbeitsplatz im Büro mitbringen möchte, nicht aber in der Produktion etc.

In Abgrenzung zum Bürohund erfüllt ein Diensthund am Arbeitsplatz eine Aufgabe. Er wird dort etwa als Therapiehund eingesetzt, begleitet den Sicherheitsdienst bei seinem Rundgang oder bewacht ein Lager und ist daher nicht allein der Sphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen; ebenso, wenn im öffentlichen Dienst im Rahmen der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben Hunde eingesetzt werden (etwa Diensthunde des Bundes, insbesondere der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Zollverwaltung, Diensthunde der Länder, insbesondere der Polizei/Diensthunde der Städte und Gemeinden, Diensthunde fremder Streitkräfte, vgl. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfVO).

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Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die Rechtsgrundlage für die Begleitung durch einen Assistenzhund findet sich in §§ 12e ff. Behindertengleichstellunggesetz (BGG), konkretisiert durch die Assistenzhundeverordnung (AHundV). Wird der Bürohund vom Arbeitgeber gestattet, liegt sein Einverständnis kraft Direktionsrecht nach § 106 GewO vor. Auch im Büro sind die Vorgaben des Tierschutzgesetzes (TierSchG) und die dieses Rahmengesetz konkretisierende Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHundeV) zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind § 87 BetrVG, § 88 BetrVG und § 77 BetrVG zu beachten. Für die Haftung bei Schäden durch den Bürohund greift § 833 BGB. Bei Personenschäden im Kollegium aufgrund des Hundes kann ein Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII vorliegen.

Lohnsteuer: Die Steuerfreiheit von durch den Arbeitgeber gewährtem Futter- oder Hundegeld ergibt sich aus § 3 Nr. 50 EStG. Weitere Erläuterungen zum Auslagenersatz sind R 3.50 LStR zu entnehmen.

Arbeitsrecht

1 Erlaubnis des Arbeitgebers

Ein gesetzlicher Anspruch auf Mitnahme des Hundes an den Arbeitsplatz in den Betrieb kann nur für einen Assistenzhund im Rahmen der §§ 12e ff. BGG bestehen.[1] Jedoch kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlauben, seinen Hund an den Arbeitsplatz mitzubringen.

[1] Hierzu unter Abschn. 4.

1.1 Vorteile eines Bürohundes

Beschäftigten zu erlauben, ihren Hund an den Arbeitsplatz mitzubringen, ist "en vogue" und kann viele Vorteile haben:

Das Streicheln eines Hundes führt zur Ausschüttung des Hormons Oxytocin und senkt dadurch den Anteil von Insulin und Cortisol, was Stress deutlich verringert. Ein Bürohund unterbricht psychische Automatismen und sorgt für körperliche Bewegung (in der Gassi-Pause) sowie für Kommunikation im Kollegium. Das Betriebsklima verbessert sich, sodass sich Arbeitsabläufe beschleunigen und die Produktivität steigt.

Der Arbeitgeber verschafft sich mit der Erlaubnis, den Vierbeiner ins Büro mitbringen zu dürfen, für die große Anzahl von Hundebesitzern einen gravierenden Marktvorteil auf dem Arbeitsmarkt. Eine Umfrage im Mai 2023 des Bundesverbands Bürohund e. V. ergab, dass ca. die Hälfte (47 %) aller Büroarbeitnehmer in Deutschland einen Hund zu Hause hat.[1] Auch die Loyalität der Mitarbeiter mit Bürohund ist groß, wenn sich Hund und Arbeit beim Arbeitgeber optimal vereinbaren lassen. Die Umfrage ergab, dass mehr als ein Drittel der Büroangestellten, die ihren Hund nicht mitbringen dürfen, deshalb den Job wechseln würden (34 %). Das Recruiting wird einfacher. Bürohunde werten die Marke des Arbeitgebers auch über die große Aufmerksamkeit für Tiere in den sozialen Medien des Unternehmens (und der Mitarbeiter) auf.

1.2 Erlaubnis per Arbeitsvertrag

1.2.1 Individuelle, bedingte Erlaubnis

Dem Arbeitnehmer kann im Arbeitsvertrag ausdrücklich das Mitbringen des Hundes zugesagt werden. Vor einer individuell vereinbarten Erlaubnis sollte jedoch das mit dem Hund potenziell in Berührung kommende Kollegium zu dieser Thematik befragt werden und der Hund mehrere Probetage am Arbeitsplatz absolvieren. Denn die Vorteile eines Bürohundes werden konterkariert, sobald ein Hund Allergien hervorruft oder der konkrete Hund Angst macht oder die Büroabläufe stört. Um Konflikte im Team zu vermeiden, sollten die Einwände gegen einen Bürohund bzw. gegen den konkreten Hund anonym mitgeteilt werden können. Ist bereits ein Bürohund vor Ort und soll ein weiterer dazukommen, sind Probetage ferner erforderlich, um das Auskommen der Tiere miteinander zu testen.

Die arbeitsvertragliche Erlaubnis sollte ausschließlich für den konkreten, erfolgreich "erprobten" Hund erteilt und an Bedingungen geknüpft werden, die zum einen generell das Miteinander erleichtern, und die sich zum anderen konkret aus den Befragungsergebnissen im Team zum Bürohund und aus...

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