Weiterhin muss eine wirksame Anspruchsgrundlage für das ortsunabhängige, mobile Arbeiten vorliegen. Allein das gesetzliche Direktionsrecht des Arbeitgebers i. S. v. § 106 GewO ist hierfür nicht ausreichend.

Eine solche Anspruchsgrundlage für mobiles Arbeiten kann sich individualrechtlich aus dem Arbeitsvertrag, oder kollektivrechtlich aus einer Betriebsvereinbarung oder aus einem Tarifvertrag[1] ergeben (zu Tarifverträgen mobiles Arbeiten s. "Tarifvertrag Mobiles Arbeiten").

 
Hinweis

Prinzip der Freiwilligkeit

Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die eine Pflicht zur Teilnahme an mobiler Arbeit oder zur Ermöglichung von mobiler Arbeit vorsieht.[2]

Zusätzlich kann sich ein weiterer Anspruch auf mobiles Arbeiten aus betrieblicher Übung als auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.

[1] Z. B. Tarifvertrag mobiles Arbeiten M+E, Tarifvertrag mobiles Arbeiten Chemische Industrie.

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