Desk Sharing mit Dockingstationen für den Laptop ermöglichen ein flexibles Arbeiten im gesamten Unternehmen. Es wird häufig auch in agilen Arbeitswelten/Open Space Offices gelebt. Unter Desk-Sharing wird ein Bürokonzept verstanden, bei dem sich mehrere Beschäftigte innerhalb einer Organisationseinheit des Arbeitgebers eine festgelegte Anzahl von Arbeitsplätzen teilen. Oftmals erfolgt dies in Kombination damit, dass sich der Mitarbeiter dann für die Zeiten, zu denen er im Unternehmen arbeitet, einen Arbeitsplatz vorab über ein spezielles IT-System bucht. Desk-Sharing kann im Rahmen eines hybriden, flexiblen Arbeitskonzepts zum Einsatz kommen, es ist jedoch nicht zwingend. Bei flexiblen Arbeitskonzepten kann es unterstützen, mögliche leerstehende Büroflächen zu vermeiden und Kosten zu optimieren. Werden gleichzeitig mit flexiblen Arbeitskonzepten auch neue, moderne Formen der Zusammenarbeit eingeführt, kann Desk-Sharing dazu dienen, hier Raumkonzepte zu ermöglichen, die eine größere Kommunikation und Interaktion in den Teams und unter den Mitarbeitern fördern.
Individualrechtlich ist Desk-Sharing unproblematisch: Es gibt seitens der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf einen festen, "eigenen" zugewiesenen Schreibtisch. Im Rahmen seines Weisungsrechts gem. § 106 GewO kann der Arbeitgeber die Einführung von Desk-Sharing gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer einseitig anordnen. Unter Umständen ist der Arbeitnehmer über die sich durch das Desk-Sharing ergebende Veränderung in seinem Arbeitsbereich nach § 81 Abs. 2 BetrVG vom Arbeitgeber jedoch rechtzeitig vorab zu informieren. Dies ist vorab zu prüfen und zu bedenken.
Kollektivrechtlich ist die Wahl des Bürokonzepts (und der Arbeitsmittel) eine freie unternehmerische Entscheidung. Eine solche ist von den Gerichten grundsätzlich zu akzeptieren.
Praktisch relevant ist im Zusammenhang mit der Einführung von Desksharing, ob hier das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) oder das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betroffen ist. Hierüber gilt es dann eine Abgrenzung zu treffen.
Einbindung des Betriebsrats
Es gibt bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu Desk-Sharing. In Bezug auf etwaige Beteiligungsrechte des Betriebsrats gibt es deswegen keine durch Rechtsprechung geprägte Rechtssicherheit.
Die Einführung von "Desk-Sharing" kann umfassende Beteiligungsrechte des Betriebsrats auslösen. Solche können insbesondere aus §§ 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6, Nr. 7, 111 Satz 3 Nr. 4, 5, und 112 BetrVG resultieren. Der Betriebsrat sollte daher schon aus Akzeptanzgründen frühzeitig eingebunden werden.
Das LAG Düsseldorf hat hierzu entschieden, dass die Weisung an den Arbeitnehmer, sich einen Arbeitsplatz zu suchen, dem Arbeitsverhalten zuzuordnen ist und damit nicht der Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterfällt. Das LAG Düsseldorf führt hierzu aus: "Obgleich hier wie auch hinsichtlich aller übrigen in Betracht kommenden Mitbestimmungsrechte zum "desk sharing" bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, spricht jedenfalls unter Auswertung der bisherigen Rechtsprechung des BAG einiges dafür, dass die Grundsatzentscheidung einer nicht mehr individuellen Zuordnung der Arbeitsplätze und die Anordnung, sich in der Teamzone einen freien Arbeitsplatz zu suchen oder bei vollständiger Belegung durch den Vorgesetzten zuweisen zu lassen, in untrennbarem Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung steht und Voraussetzung für deren ordnungsgemäße Erbringung ist, sodass sie nicht dem mitbestimmtem Ordnungsverhalten zuzuordnen ist." Das LAG Düsseldorf hatte auch entschieden, dass die Weisung, den Arbeitsplatz aufzuräumen, mitbestimmungsfrei sei. Allerdings ist diese Ansicht umstritten.
Je nach technischer Ausgestaltung des Desk-Sharing kann ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG in Betracht kommen, z. B. bei Einsatz von Software oder der Einführung eines elektronischen Buchungssystems.
Als einschlägig kann ebenso der Zusammenhang mit dem Arbeits- und Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) angesehen werden. Regelfall sind hier bei der Einrichtung der Arbeitsplätze die Wahrung der Arbeitsstättenverordnung, Mindestabstände, Anforderungen an Büromöbel, etc.
Je nach Umfang der (neuen) Bürokonzeption ist möglicherweise auch ein Betriebsumbau und damit das Vorliegen der Voraussetzungen einer Betriebsänderung gem. § 111 Satz 3 Nr. 4 und 5 BetrVG zu prüfen. Ist dies zu bejahen, ist ein Interessenausgleich zu verhandeln.
Unabhängig von oben genannten Mitbestimmungsrechten muss der Arbeitgeber beim Desk-Sharing Beteiligungsrechte des Betriebsrats (frühzeitig) berücksichtigen. So hat er gem. § 80 Abs. 2, § 90 Abs. 1 Nr. 4 und § 90 Abs. 2 BetrVG den Betriebsrat frühzeitig über ein entsprechendes Vorhaben zu unterrichten und mit ihm zu beraten. Ebenso besteht bereits aus § 92a BetrVG für den Betriebsrat die Möglichkeit, dem Arbeitgeber Vorschläge zu machen und sein Beratungsrecht gegenüber dem Arbeitgeber wahrzuneh...