3.1 Reisen mit Entlohnungscharakter
Neben der kostenlosen Gewährung von Eintrittskarten sind Incentivereisen eine häufig vorkommende Form der Mitarbeitermotivation. Werden Prämien in Form kostenloser Reisen gewährt, sind diese steuerpflichtiger Arbeitslohn. Von einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil ist immer dann auszugehen, wenn das Reiseprogramm einen touristischen Charakter hat. Geldwerte Vorteile aus Bewirtungen im Rahmen von Incentivereisen sind steuerpflichtig. Die Regelung für geschäftliche Bewirtungen findet keine Anwendung. Die Aufteilungsgrundsätze der VIP-Logenregelung findet keine Anwendung. Die Incentivereise ist als Gesamtleistung zu erfassen. Eine Kürzung der lohnsteuerpflichtigen Gesamtleistung um den Anteil der Aufwendungen für die geschäftliche Bewirtung entfällt.
Schwierig ist die Beurteilung, wenn Incentivereisen an Fachseminare geknüpft sind. Bei der Beurteilung und Entgeltabrechnung von Incentivereisen sind zahlreiche Besonderheiten zu beachten.
Keine Kürzung um geschäftliche Bewirtung bei Event mit Übernachtung
Die Abgrenzung zwischen einer Incentivereise und einer Incentivemaßnahme, bei der ggf. ein steuerfreier geschäftlicher Bewirtungsanteil herausgerechnet werden kann, nimmt die Finanzverwaltung danach vor, ob die Veranstaltung eine vom Zuwendenden bezahlte Übernachtung beinhaltet. Nicht erforderlich ist, dass sich der Programmteil der Reise über 2 Tage erstreckt. Ausreichend für die Annahme einer Incentivereise ist die bloße Übernachtung im Anschluss einer Abendveranstaltung, etwa um den Teilnehmern die nächtliche Rückreise zu ersparen.
Incentivereise als steuerpflichtiger Arbeitslohn
Incentivereisen mit privatem, touristischem Charakter stellen Arbeitslohn dar. Von einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil ist auszugehen, wenn auf den Reisen
- ein Besichtigungsprogramm angeboten wird, das einschlägigen Touristikreisen entspricht und
- der berufliche Erfahrungsaustausch zwischen den Arbeitnehmern demgegenüber zurücktritt.
Pauschalbesteuerung der Sachzuwendungen
Der Wert einer Incentivereise kann pauschal mit 30 % versteuert werden, wenn die Pauschalierungsgrenze von 10.000 EUR nicht überschritten wird. Der Wert ergibt sich aus dem Bruttoaufwand des Arbeitgebers; bei einer Incentivereise einschließlich der Bewirtungsaufwendungen.
Erfüllt die vom Arbeitgeber gewährte Incentivereise die Voraussetzungen einer Betriebsveranstaltung, kann stattdessen die Lohnsteuer pauschal mit 25 % erhoben werden. Im Zusammenhang mit der pauschalen Besteuerung des geldwerten Vorteils mit 25 % ist jedoch zu beachten, dass diese Möglichkeit nur bei einer echten Betriebsveranstaltung besteht, die nicht nur bestimmten Hierarchieebenen offensteht.
Lohnzahlung durch Dritte
Erfolgt die Zuwendung durch einen Dritten, liegt ebenfalls steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Finanziert z. B. ein Automobilhersteller dem Autoverkäufer eines Autohauses als Belohnung für Vertragsabschlüsse eine Incentivereise, muss das Autohaus als Arbeitgeber den Wert der Reise dem Lohnsteuerabzug unterwerfen.
Arbeitnehmer als Organisator und Betreuer
Arbeitslohn ist auch dann beim Arbeitnehmer anzusetzen, wenn er für die Betreuung der Gäste verantwortlich ist und auf der Reise von seinem Ehe-/Lebenspartner begleitet wird. Ein geldwerter Vorteil entsteht ausnahmsweise dann nicht, wenn der Arbeitnehmer für die organisatorische Durchführung der Reise verantwortlich ist und diese Betreuungsaufgaben das Eigeninteresse des Arbeitnehmers an der Teilnahme des touristischen Programms in den Hintergrund treten lassen.
3.2 Reisen im überwiegend betrieblichen Interesse
Es liegt kein Arbeitslohn vor, soweit die Reise im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird.
Bei einer Bildungsmaßnahme ist ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers anzunehmen, wenn sie die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöhen soll. Insoweit ist es jedoch keine Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme zumindest teilweise auf die Arbeitszeit anrechnet. Rechnet der Arbeitgeber die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme zumindest teilweise auf die Arbeitszeit an, ist die Prüfung weiterer Voraussetzungen eines ganz überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers grundsätzlich entbehrlich. Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen konkrete Anhaltspunkte für den Belohnungscharakter der Maßnahme vorliegen. Ist die R...