Zusammenfassung
Incentives sind eine moderne Art der Motivationsmöglichkeit. Neben der Zuwendung von Reisen sind in der Praxis insbesondere Freikarten für Events gebräuchliche Mittel, um für Mitarbeiter besondere Anreize zu schaffen. Typische Beispiele sind die Überlassung von VIP- oder Eintrittskarten zu sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen. Da Incentives zumindest im weitesten Sinne eine Entlohnung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen, unterliegen sie bei der Lohnabrechnung regelmäßig dem Lohnsteuerabzug.
In der Sozialversicherung sind alle Einnahmen, die unmittelbar oder mittelbar aus einer Beschäftigung erzielt werden, als Arbeitsentgelt anzusehen und damit beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Das gilt auch für Incentivereisen. Wenn jedoch eine pauschalbesteuerte Sachzuwendung gewährt wird, stellt diese kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar und ist damit auch beitragsfrei.
Lohnsteuer
1 Standardfall: Incentivereise hat Entlohnungscharakter
Werden anlässlich von Verkaufswettbewerben Prämien in Form kostenloser Reisen gewährt, sind diese steuerpflichtiger Arbeitslohn. Schwierig ist die Beurteilung, wenn Incentivereisen an Fachseminare geknüpft sind. Auch hier ist regelmäßig von Arbeitslohn auszugehen, es sei denn, das Fortbildungsprogramm überwiegt so stark, dass touristische Elemente bei der Reise von untergeordneter Bedeutung sind. Ähnlich verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer auf Weisung und Kosten des Arbeitgebers als Reisebegleiter an Incentivereisen teilnimmt.
Das Vorliegen eines Entlohnungscharakters wird von der Rechtsprechung verneint, wenn der Arbeitgeber bei einer Händler-Incentivereise den Außendienstmitarbeitern die Betreuungsfunktion für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Händler auferlegt.
Wird der betreuende Arbeitnehmer indes von seiner Ehefrau begleitet, ist ein erhebliches Eigeninteresse des Arbeitnehmers an der Reise anzunehmen, sodass in Höhe der vom Arbeitgeber getragenen Reisekosten Arbeitslohn vorliegt.
Private Mitveranlassung als Entscheidungskriterium
Für eine private Mitveranlassung können in Einzelfällen aber auch die Art der Reise und das Reiseziel sprechen. Dies gilt insbesondere für Reisen von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit VIP-Maßnahmen des Arbeitgebers sowie Studienreisen ins Ausland, wenn diese mit einem Privataufenthalt verbunden werden oder der Ehegatte mitgenommen wird. Für eine private Mitveranlassung kann auch sprechen, wenn der Arbeitgeber weder Sonderurlaub noch Dienstbefreiung gewährt hat. Andererseits reicht die Gewährung von Sonderurlaub oder Dienstbefreiung allein nicht aus, die berufliche Veranlassung einer Auslandsreise zu gewährleisten.
Volle Steuerpflicht bei überwiegend privatem Anlass
Tritt die berufliche Veranlassung einer Reise in den Hintergrund, d. h., ist die Berufsausübung nur Vorwand für eine ggf. mehrtägige "Reise" der Arbeitnehmer, so gehören alle vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn; er ist damit auch beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Bei der Versteuerung kann ggf. § 40 Abs. 2 EStG Anwendung finden, wenn es sich dabei um eine Betriebsveranstaltung handelt. In diesem Falle würde die Zuwendung gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen. Ist der Anlass einer Reise insgesamt der Privatsphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen, so können allerdings zusätzliche, ausschließlich beruflich veranlasste Aufwendungen steuerfrei bleiben, z. B. im Rahmen einer 14-tägigen Urlaubsreise findet ein eintägiges Fachseminar statt.
Einbeziehung der geschäftlichen Bewirtungskosten
Die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung führt beim bewir...