Nach dem deutsch-indischen Abkommen kann eine Entsendung nur vorliegen, wenn folgende zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt werden:

  • der Arbeitgeber im Entsendestaat übt eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus;
  • die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Entsendestaat;
  • die Entsendung stellt keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung nach deutschem oder indischem Recht dar;
  • die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers entspricht dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Entsendestaat;
  • das Arbeitsentgelt wird ausschließlich vom entsendenden Unternehmen gezahlt. Dies gilt auch für Beschäftigungen von bis zu 2 Monaten.

     
    Hinweis

    Nennenswerte Geschäftstätigkeit

    Eine nenneswerte Geschäftstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitgeber im Entsendestaat nicht nur Verwaltungspersonal beschäftigt. Die Voraussetzung, dass eine nennenswerte Geschäftstätigkeit nur vorliegt, wenn "mindestens 25 % des Gesamtumsatzes" im Entsendestaat erzielt wird, entfällt.

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