In Bezug auf die Arbeitgeber wird nicht zwischen Leistungen von öffentlich-rechtlichen oder privaten Arbeitgebern unterschieden.[1]

Auch öffentlich-rechtliche Arbeitgeber können bei Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gleichermaßen steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die gestiegenen Verbraucherpreise gewähren wie private Arbeitgeber.

Die Steuerbefreiung gilt nur für Leistungen, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält. Aus Vereinfachungsgründen beanstandet es die Finanzverwaltung jedoch nicht, wenn die Sonderzahlung als Arbeitslohn von dritter Seite, z. B. durch ein verbundenes Unternehmen im Konzern, steuerfrei geleistet wird.

Die Steuerbefreiung gilt auch für Arbeitnehmer, die bei einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt sind. Dies gilt auch dann, wenn der von dem ausländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nicht dem deutschen Lohnsteuerabzug unterliegt, jedoch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers anzusetzen ist (z. B. Grenzgänger). Erforderlich ist jedoch, dass die weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung[2] erfüllt sind. Dies bedeutet, dass der ausländische Arbeitgeber die Sonderleistung im begünstigten Zeitraum zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen aufgrund der gestiegenen Verbraucherpreise gewähren muss.

Ob es sich bei dem Arbeitgeber um den sog. Hauptarbeiter des Arbeitnehmers (Steuerklasse I bis V) oder um einen sog. Nebenarbeitgeber (Steuerklasse VI oder Minijob) handelt, ist für die Steuerbefreiung ebenso ohne Bedeutung.

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