Grundsätzlich kann jedes Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, im Rahmen der Gesetze und bis zu einer bestimmten Grenze gepfändet werden. Die Pfändung erfasst alle Vergütungen, die dem Arbeitnehmer aus der Arbeitsleistung zustehen, unabhängig davon, wie sie heißen.[1]

Ob die Inflationsausgleichsprämie gepfändet werden kann ist nicht abschließend geklärt. Das Amtsgericht Hannover ist der Ansicht, dass der Gesetzgeber durch die Einarbeitung der Prämie in das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz zeigt, dass die Inflationsausgleichsprämie zweckgebunden wäre und daher nicht pfändbar sei[2].

Das AG Nordersted hält die Ansicht des AG Hannover für zu weitgehend und nimmt an, dass die Inflationsausgleichsprämie zum Arbeitslohn zählt und daher pfändbar sei.[3] Der BGH hat entschieden, dass die Inflationsausgleichsprämie pfändbar ist. Die Prämie ist Teil des wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens.[4].

[2] AG Hannover, Beschluss v. 9.5.2023, 907 IK 966/22.
[3] AG Norderstedt, Beschluss v. 26.7.2023, 65 IK 37/23.
[4] BGH, Beschluss v. 25.4.2024, IX ZB 55/23.

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