Darüber hinaus können neben der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie z. B. auch andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten, z. B. Sachbezüge im Rahmen der 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze[1], in Anspruch genommen werden. Die Übergabe und insbesondere der Zeitpunkt der Übergabe des Sachbezugs sollten vom Arbeitnehmer quittiert werden. Dies dient dem Nachweis, dass der Sachbezug in den begünstigten Zeitraum fällt und beugt Nachzahlungen bei der Lohnsteuerprüfung vor.

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