1 Steuerfreie Prämien und Unterstützungen infolge der anhaltenden hohen Inflation
Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die weltweit steigenden Verbraucherpreise (z. B. Energie- und Nahrungsmittelpreise) können Arbeitgeber ihren Beschäftigten Sonderzahlungen oder Unterstützungen steuerfrei sowie beitragsfrei in der Sozialversicherung gewähren. Begünstigt sind Leistungen von bis zu 3.000 EUR, die dem Arbeitnehmer befristet vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 zufließen. Folglich können Arbeitgeber ihren Beschäftigten aufgrund der Inflation Beihilfen oder Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000 EUR
- entweder steuerfrei auszahlen oder
- als Sachlohn steuerfrei gewähren.
Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass es sich um eine zweckgebundene Leistung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung der gestiegenen Verbraucherpreise handelt, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Es gilt dabei das lohnsteuerliche Zuflussprinzip. Für den Zufluss beim Arbeitnehmer kommt es daher insbesondere darauf an, dass er wirtschaftlich über das Geld bzw. die Sachleistung verfügen kann.
Den Betrag von bis zu 3.000 EUR können Arbeitgeber in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.
Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 EUR ist kein Jahresbetrag
Die 3.000 EUR Inflationsausgleichsprämie ist insgesamt in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 steuerfrei. Die Tatsache, dass sich der Zahlungszeitraum über 3 Jahre erstreckt (2022, 2023 und 2024), führt nicht dazu, dass der Arbeitgeber demselben Arbeitnehmer in jedem Jahr 3.000 EUR als Inflationsausgleichsprämie steuerfrei zuwenden kann. Gewährt z. B. der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Jahr 2023 eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie i. H. v. 3.000 EUR, kann er demselben Arbeitnehmer im Jahr 2024 keine weitere Inflationsausgleichsprämie steuerfrei ausbezahlen.
2 Steuerbefreiung
Voraussetzung ist, dass die Beihilfen oder Unterstützungen infolge der anhaltend hohen Inflation
- im begünstigten Zeitraum,
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn,
- zweckgebunden zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Inflation gezahlt werden.
Steuerlicher Freibetrag
Bei dem Betrag von 3.000 EUR handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag (Höchstbetrag). Überschreiten die zweckgebundenen Leistungen des Arbeitgebers den Betrag von 3.000 EUR, bleibt der Betrag von 3.000 EUR steuerfrei. Nur der darüber hinausgehende Betrag ist steuerpflichtig.
Die Steuerfreiheit beinhaltet sämtliche Beihilfen oder Unterstützungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise, die Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber erhalten.
Durch die Inflationsausgleichsprämie sollen nur Leistungen des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen im Zusammenhang mit den aktuell hohen Verbraucherpreisen begünstigt werden. Dementsprechend sollte aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (z. B. in Form eines Tarifvertrags, durch Betriebsvereinbarung oder durch eine einzelvertragliche Vereinbarung) hervorgehen, dass es sich um zweckgebundene Beihilfen oder Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Inflation handelt, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Gehaltsumwandlung nicht begünstigt
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber die zweckgebundene Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.
Eine vom Arbeitgeber geschuldete Vergütung (z. B. Weihnachtsgeld), die auf einer (bestehenden) arbeitsvertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer oder auf einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruht, kann daher nicht nachträglich in eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie umgewandelt werden.
Sofern jedoch keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestehen, kann nach Ansicht der Finanzverwaltung der Arbeitgeber unter Einhaltung der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen eine Inflationsausgleichsprämie steuerfrei ausbezahlen. Entsprechendes gilt für Arbeitgeber, die bisher bereits aufgrund bestehender arbeitsvertraglicher oder dienstrechtlicher Vereinbarung (steuerpflichtige) Sonderzahlungen gewähren, wenn diese nun weitere (zusätzliche) zweckgebundene Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gewähren.
Umwandlung bestehender Leistungsprämien nicht begünstigt
Eine Leistungsprämie, welche auf einer bestehenden arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Vereinbarung beruht, kann nicht in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise umgewandelt oder umqualifiziert werden. Im Falle der Umwandlung handelt es sich gerade nicht um eine zusätzliche Leistung. Zudem entspricht der Zweck der Leistungsprämie, die besondere Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu honorieren, nicht dem gesetzlichen Ziel einer Beihilfe zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreis...