(1) Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.

 

(2) 1Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei erfolgt. 2Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach Teil A Nummer 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses.

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