Säumniszuschläge[1] sind im Insolvenzverfahren nicht mit Zinsen gleichzusetzen, die als nachrangig eingestuft werden. Säumniszuschläge teilen das Schicksal der Hauptforderung und sind deshalb also Masseforderungen oder Insolvenzforderungen.

Auch nach der Insolvenzeröffnung sind Säumniszuschläge zu erheben. Diese Säumniszuschläge sind allerdings keine Insolvenzforderungen.

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