Der Arbeitgeber hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (GSV-Beitrag) an die Einzugsstelle zu zahlen.[1] Der GSV-Beitrag umfasst auch den Arbeitnehmeranteil. Der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des GSV-Beitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmeranteil am GSV-Beitrag ist dem Vermögen des Beschäftigten zugeordnet. Der Abzug und die Abführung des Arbeitnehmeranteils berühren nur die Frage, wie der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber der Einzugsstelle erfüllt. Der Arbeitnehmerbeitragsanteil gehört somit nicht zum Vermögen des Arbeitgebers.

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