1.1 Versicherungspflicht
Wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt oder bereits eröffnet, besteht das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis fort. Damit besteht auch die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bis zum Ablauf der für das Arbeitsverhältnis maßgebenden gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfrist fiktiv weiter. Allerdings wird nach § 113 Satz 2 InsO eine längere tarifvertragliche Kündigungsfrist als 3 Monate durch die Frist von 3 Monaten zum Monatsende verdrängt.
1.2 Dienstbereitschaft
Voraussetzung für den Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei Insolvenz des Arbeitgebers ist, dass der Arbeitnehmer dienstbereit ist. Diese Dienstbereitschaft und damit Versicherungspflicht kann in der Regel nicht mehr angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer eine anderweitige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Die Versicherungspflicht aufgrund des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses endet in derartigen Fällen mit dem Tag vor Aufnahme der neuen Beschäftigung. Diese Auffassung hat das BSG bestätigt.
Das Beschäftigungsverhältnis und seine daraus folgende Versicherungspflicht enden auch nicht dadurch, dass der Arbeitnehmer zugleich mit der Freistellung von der Arbeit Arbeitslosengeld erhält, weil ihm das zustehende Arbeitsentgelt bzw. die zustehende Einmalzahlung tatsächlich nicht gezahlt worden ist.
1.3 Freigestellte Arbeitnehmer
In Fällen, in denen der Arbeitnehmer bereits vor dem Insolvenztag von der Arbeit freigestellt wird, besteht das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis – längstens bis zur Aufnahme einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber – fort.