Für freigestellte und weiterbeschäftigte Arbeitnehmer sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom Tag des Insolvenzereignisses an getrennt von den übrigen Beiträgen in einem separaten Beitragsnachweis aufzuführen. Deshalb ist nach Eintritt des Insolvenzereignisses monatlich jeweils ein Beitragsnachweis für die freigestellten und einer für die weiterbeschäftigten Arbeitnehmer an die Einzugstellen zu übermitteln.

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