Insolvenzgeld wird nur auf Antrag des Arbeitnehmers gewährt. Die Antragsfrist (Ausschlussfrist!) beginnt mit Eintritt des Insolvenzereignisses zu laufen. Bei vom Arbeitnehmer unverschuldeter Versäumung der Frist ist der Antrag erneut innerhalb von 2 Monaten nach Wegfall des die Versäumnis begründenden Umstands zu stellen.[1]

Für die Einreichung des Antrags ist die Agentur für Arbeit, in deren Zuständigkeit die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt, hilfsweise (keine inländische Lohnabrechnungsstelle) die Agentur zuständig, in dessen Bezirk das zuständige Insolvenzgericht liegt.

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