Damit den Finanzämtern bei einer späteren Einkommensteuerfestsetzung eine zutreffende Steuersatzberechnung möglich ist, hat der Arbeitgeber im Lohnkonto und daran anknüpfend in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung die Zahlung von Insolvenzgeld durch Eintragung des Großbuchstabens U kenntlich zu machen. In diesen Fällen ist deshalb die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber ausgeschlossen.

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