1.1 Abgeordnete mit beschäftigten Arbeitnehmern
Beschäftigen Abgeordnete von Stadtparlamenten, Landtagen oder des Deutschen Bundestages Arbeitnehmer, treten sie als privater Arbeitgeber mit der Folge auf, dass sie nicht vor einer Insolvenz geschützt sind; Insolvenzgeldumlage ist also grundsätzlich zu zahlen. Keine Insolvenzgeldumlagepflicht besteht dagegen für die Mitarbeiter von Abgeordneten, bei denen die jeweilige Körperschaft die Gehaltszahlung gesetzlich absichert und direkt an die Mitarbeiter auszahlt. Kenntnis darüber erhalten die Krankenkassen durch entsprechende Mitteilungen der Verwaltung des Bundestags oder der Landtage.
1.2 Ausländische Saisonarbeitskräfte
Ausländische Saisonarbeitskräfte weisen mit der Bescheinigung A 1 bzw. E 101 nach, dass sie den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ihres jeweiligen Heimatlands unterliegen. Bezüglich dieser Personen vertritt der GKV-Spitzenverband in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit die Auffassung, dass keine Insolvenzumlagepflicht besteht. Für diese ausländischen Saisonarbeitskräfte gelten weiterhin die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ihres Heimatlandes.
1.3 Ausstrahlung und Einstrahlung
Bei Beschäftigten, die im Rahmen der Ausstrahlung weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen, ist auch Umlagepflicht zur Insolvenzgeldumlage gegeben. Keine Umlagepflicht besteht dementsprechend für Einstrahlungsbeschäftigte, die weiterhin dem Sozialversicherungsrecht des ausländischen Entsendestaates unterliegen.
1.4 Beschäftigte mit Behinderungen in Behindertenwerkstätten
Bei Beschäftigten mit Behinderungen in Behindertenwerkstätten, die nicht Beschäftigte i. S. d. § 7 SGB IV sind, wird die Insolvenzgeldumlage nicht erhoben. Kriterien für eine Beschäftigung i. S. d. § 7 SGB IV sind
- ein Arbeitsverhältnis,
- eine Beschäftigung nach Weisung,
- eine Eingliederung in eine Arbeitsorganisation und
- eine Entgeltzahlung.
Erhält der Beschäftigte mit Behinderungen hingegen Arbeitsentgelt, so ist von einer Beschäftigung im oben genannten Sinne auszugehen In diesen Fällen besteht Insolvenzgeldumlagepflicht.
1.5 Fraktionen oder Parteien
Fraktionen zählen nicht zu den öffentlichen Arbeitgebern und stehen nicht dem Bund, den Ländern, den Gemeinden sowie den Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts i. S. v. § 358 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III gleich. Sie sind daher als Arbeitgeber grundsätzlich insolvenzgeldumlagepflichtig.
Fraktionen können dann von der Insolvenzgeldumlagepflicht ausgenommen werden, wenn der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, wie dies beispielsweise die Freie und Hansestadt Hamburg regelt.
In Anlehnung an § 12 Abs. 2 InsO muss der gesetzliche Sicherungsumfang bei Zahlungsunfähigkeit einer Fraktion mindestens Leistungen vorsehen, die nach den Vorschriften des SGB III über das Insolvenzgeld im Falle des Eintritts eines Insolvenzereignisses nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB III von Arbeitnehmern beansprucht werden können.
1.6 Mehrfachbeschäftigte mit Arbeitgebern in verschiedenen EU-Staaten
Für Arbeitnehmer, die bei mehreren Arbeitgebern in unterschiedlichen EU-Staaten beschäftigt sind, gilt das Sozialversicherungsrecht des Landes, in dem sie wohnen. Dies ist durch das europäische Gemeinschaftsrecht geregelt. So ist ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer, der
- sowohl von einem Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland, als auch
- von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen EU-Staat
beschäftigt wird, grundsätzlich nach deutschem Sozialversicherungsrecht zu beurteilen. Die Insolvenzgeldumlagepflicht gilt dagegen nur für diejenigen Arbeitgeber, die ihren Sitz in Deutschland haben. Obwohl für den im Ausland ansässigen Arbeitgeber deutsches Sozialversicherungsrecht gilt, besteht für diesen keine Insolvenzgeldumlagepflicht.
1.7 Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft
Die Arbeitsentgelte von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft sind bei der Erhebung der Insolvenzgeldumlage nicht zu berücksichtigen. Sie sind nicht als Arbeitnehmer i. S. d. § 165 Abs. 1 SGB III anzusehen.