Die Arbeitsentgelte der Menschen mit Behinderungen in Behindertenwerkstätten, die nicht i. S. d. § 7 SGB IV beschäftigt sind, sind bei der Berechnung der Insolvenzgeldumlage nicht zu berücksichtigen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen