Körperschaften des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich insolvenzfähig, wenn nicht ausdrücklich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über deren Vermögen unzulässig ist. Zu den umlagepflichtigen Arbeitgebern gehören daher grundsätzlich alle Rechtsanwaltskammern sowie die Ärzte- und Zahnärztekammern.

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