(1) 1Geeignet für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) sind nur

 

1.

Einrichtungen in Niedersachsen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 als geeignet gelten oder nach § 3 anerkannt worden sind (geeignete Stellen), sowie

 

2.

Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 als geeignet gelten.

2§ 4 bleibt unberührt.

 

(2) 1Stellen oder Personen, die in einem anderen Land durch Gesetz oder in einem Verwaltungsverfahren als geeignet anerkannt sind, gelten auch in Niedersachsen als geeignet. 2Dies gilt nicht für Stellen, die eine außerhalb Niedersachsens anerkannte juristische Person in Niedersachsen betreibt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge