BMF, Schreiben vom 5.9.2023, IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :028 (DOK 2023/0850908), BStBl I 2023, 1648
Bezug: Änderung des BMF-Schreibens vom 21.05.2019 – IV C 1 – S 1980-1/16/10010 :001
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019, BStBl 2019 I S. 527 wie folgt ergänzt und geändert:
I. Nach der Randziffer 19.4 wird folgende Randziffer 19.4a eingefügt:
19.4a | „Bei einer Übertragung von Investmentanteilen durch Erbschaft oder Schenkung tritt der (Gesamt-)Rechtsnachfolger in die Position des Rechtsvorgängers ein. Die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers sowie die in der Besitzzeit des Rechtsvorgängers angesetzten Vorabpauschalen sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns des (Gesamt-)Rechtsnachfolgers zu berücksichtigen.” |
II. Die Textziffer 31 wird wie folgt geändert:
1. | In der Randziffer 31.2c wird die Angabe „1. Januar 2024” durch die Angabe „1. Januar 2025” und die Angabe „31. Dezember 2023” durch die Angabe „31. Dezember 2024” ersetzt. |
2. | In der Randziffer 31.2d wird die Angabe „1. Januar 2024” durch die Angabe „1. Januar 2025” ersetzt |
3. | In der Randziffer 31.2e wird die Angabe „31. Dezember 2023” durch die Angabe „31. Dezember 2024” ersetzt. |
4. | Der Randziffer 31.4 werden folgende Sätze angefügt: |
„Für vor dem 1. Januar 2025 zugeflossene Kapitalerträge hat der Entrichtungspflichtige nur eine Steuerbescheinigung auszustellen, in der sowohl die Anleger des Ziel-Spezial-Investmentfonds als auch sämtliche Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds aufzuführen sind. Für nach dem 31. Dezember 2024 zugeflossene Kapitalerträge hat der Entrichtungspflichtige sowohl jedem Anleger des Ziel-Spezial-Investmentfonds als auch jedem Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds eine Steuerbescheinigung auszustellen und in jeder Steuerbescheinigung sind sämtliche Anleger auf Ebene des Ziel-Spezial-Investmentfonds und des Dach-Spezial-Investmentfonds anzugeben.” | |
5. | Der Randziffer 31.11 wird folgender Satz angefügt: |
„Für nach dem 31. Dezember 2024 zugeflossene Kapitalerträge ersetzt die Angabe nach § 45b Absatz 2 Nummer 3 EStG die Angabe nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 InvStG („Anteile der einzelnen Anleger an der Kapitalertragsteuer”). Es ist nur der auf den entsprechenden Anleger entfallende Betrag der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer auszuweisen.” |
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Ab sofort steht es für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter Angabe der Rubrik zur Verfügung: „Themen – Steuern – Steuerarten – Investmentsteuer”.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2023, 1648
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