1 Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers in Deutschland
1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht
Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Staatsangehörige der EU-Staaten bedürfen jedoch keines Aufenthaltstitels und keiner Genehmigung, um in Deutschland zu arbeiten. Aufgrund der für sie geltenden gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheit der Freizügigkeit unterliegen sie lediglich einer Ausweis- und Meldepflicht.
1.2 Anwendbares Arbeitsrecht
Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungserbringung.
Diese Grundsätze gelten ausnahmsweise nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag engere Beziehungen zu einem anderen Staat aufweist. In diesem Fall ist das Recht des anderen Staates anzuwenden. Schließlich dürfen durch die Rechtswahl keine zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften des abbedungenen Rechts umgangen werden.
2 Mitarbeitereinsatz im Ausland
2.1 Vertragliche Ausgestaltung
Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Vergütung, sollte das auf den Vertrag anwendbare Recht festgelegt werden.
2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten
Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.
2.3 Meldepflichten bei Entsendungen
Unternehmen, die vorübergehend in Irland tätig sind, unterliegen der irischen Meldepflicht.
2.3.1 Meldung an die irische "Workplace Relations Commission (WRC)"
Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Irland beschäftigt ist, ein Entsendemerkblatt ausfüllen. Dieses Merkblatt findet man auf der Homepage der "Workplace Relations Commission". Das Merkblatt kann an die auf der Homepage angegebene Adresse
Posted Worker Liaison Unit
Workplace Relations Commission
O'Brien Road
Carlow
R93 E920
Republic of Ireland
oder per E-Mail an WRCpostedworkers@workplacerelations.ie
übermittelt werden.
Im Merkblatt selbst müssen Angaben
- zum deutschen Unternehmen,
- zu einer Kontaktperson in Irland,
- zur Tätigkeit in Irland (Adresse des Arbeitsplatzes),
- zum entsandten Arbeitnehmer (einschließlich Sozialversicherungsnummer und Berufsbezeichnung),
- zur Entsendung (Beginn, Ende) und
- zum Arbeitsentgelt und den Wochenstunden
gemacht werden.
Kontaktperson
Die Kontaktperson ist als Vertreter des Unternehmens in Irland anzusehen. Sie ist verpflichtet, mit den Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten und die Korrespondenz für das Unternehmen zu empfangen.
Zusätzliche Meldung im Bausektor
Unternehmen, die im Bausektor tätig sind, müssen sich zusätzlich bei den irischen Steuerbehörden registrieren. In Irland besteht die Verpflichtung zur Entrichtung einer Bauabzugssteuer (Relevant Contract Tax).
2.3.2 Meldezeitpunkt
Die Meldung muss grundsätzlich vor Beginn des Arbeitseinsatzes vorliegen.
2.3.3 Bußgelder
Sollte die Meldung nicht erfolgen, können Strafen in Höhe von bis zu 5.000 EUR erhoben werden.