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Jahresarbeitsentgeltgrenze: Anwendung der besonderen JAEG / Sozialversicherung

Manfred Geiken
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1 Besitzstandsregelung für privat Krankenversicherte

Bereits zum 1.1.2003 sind die Vorschriften zur Jahresarbeitsentgeltgrenze verändert worden: Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze wurde erheblich angehoben und eine zweite, besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze wurde zur Besitzstandswahrung für privat Krankenversicherte eingeführt.

 
Wichtig

Maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze muss geprüft werden

Ob die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze angewendet wird, musste der Arbeitgeber nicht nur bei zum Jahreswechsel 2003/2004 bestehenden Beschäftigungen beachten. Auch bei allen aktuellen Neueinstellungen ist zu prüfen, ob die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze angewendet werden muss.

2 Allgemeine oder besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze?

Bei Beginn einer Beschäftigung ist vom Arbeitgeber zu prüfen, ob der Arbeitnehmer durch die Höhe des vereinbarten Arbeitsentgelts krankenversicherungsfrei ist. Dies ist der Fall, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.[1] Dafür muss der Arbeitgeber zusätzlich feststellen, ob für seinen neuen Mitarbeiter die allgemeine oder die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze maßgebend ist.

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt nur dann, wenn

  • der Mitarbeiter bereits am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und
  • bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert

war. Ein zwischenzeitlicher Wechsel des privaten Krankenversicherungsunternehmens ist ohne Bedeutung.

 
Praxis-Beispiel

Neuer Mitarbeiter war am 31.12.2002 Arbeitnehmer und privat versichert

Die Beschäftigungsaufnahme eines Mitarbeiters soll am 1.8.2026 erfolgen. Das vereinbarte Jahresarbeitsentgelt beträgt 70.000 EUR. Am 31.12.2002 war der Arbeitnehmer bereits wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und privat krankenversichert.

Ergebnis: Die zum...

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