Zusammenfassung
Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 krankenversicherungsfrei waren, weil ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die zu diesem Zeitpunkt geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritt, gilt eine besondere – niedrigere – Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer am 31.12.2002 privat krankenversichert war. Für alle anderen Arbeitnehmer gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze. Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 nicht als Arbeitnehmer – sondern z. B. als Student – privat krankenversichert waren, gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht. Dieser Beitrag gibt Aufschluss darüber, wie und wann die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Praxis anzuwenden ist.
Sozialversicherung: Die Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V beschrieben. Regelungen der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze enthält § 6 Abs. 7 SGB V. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V können sich Arbeitnehmer, die durch Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungspflichtig werden, von dieser Krankenversicherungspflicht befreien lassen.
Sozialversicherung
1 Besitzstandsregelung für privat Krankenversicherte
Bereits zum 1.1.2003 sind die Vorschriften zur Jahresarbeitsentgeltgrenze verändert worden: Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze wurde erheblich angehoben und eine zweite, besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze wurde zur Besitzstandswahrung für privat Krankenversicherte eingeführt.
Maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze muss geprüft werden
Ob die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze angewendet wird, musste der Arbeitgeber nicht nur bei zum Jahreswechsel 2003/2004 bestehenden Beschäftigungen beachten. Auch bei allen aktuellen Neueinstellungen ist zu prüfen, ob die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze angewendet werden muss.
2 Allgemeine oder besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Bei Beginn einer Beschäftigung ist vom Arbeitgeber zu prüfen, ob der Arbeitnehmer durch die Höhe des vereinbarten Arbeitsentgelts krankenversicherungsfrei ist. Dies ist der Fall, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Dafür muss der Arbeitgeber zusätzlich feststellen, ob für seinen neuen Mitarbeiter die allgemeine oder die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze maßgebend ist.
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt nur dann, wenn
- der Mitarbeiter bereits am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und
- bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert
war. Ein zwischenzeitlicher Wechsel des privaten Krankenversicherungsunternehmens ist ohne Bedeutung.
Neuer Mitarbeiter war am 31.12.2002 Arbeitnehmer und privat versichert
Die Beschäftigungsaufnahme eines Mitarbeiters soll am 1.8.2024 erfolgen. Das vereinbarte Jahresarbeitsentgelt beträgt 63.000 EUR. Am 31.12.2002 war der Arbeitnehmer bereits wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und privat krankenversichert.
Ergebnis: Die zum 1.8.2024 aufgenommene Beschäftigung ist krankenversicherungsfrei, weil das Jahresarbeitsentgelt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 62.100 EUR) übersteigt.
Neuer Mitarbeiter war am 31.12.2002 selbstständig und privat versichert
Die Beschäftigungsaufnahme des Mitarbeiters soll am 1.8.2024 erfolgen. Das vereinbarte Jahresarbeitsentgelt beträgt 63.000 EUR. Am 31.12.2002 war der Arbeitnehmer wegen seiner selbstständigen Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig und privat krankenversichert.
Ergebnis: Die zum 1.8.2024 aufgenommene Beschäftigung ist krankenversicherungspflichtig, weil das Jahresarbeitsentgelt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 69.300 EUR) nicht übersteigt. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze ist anzuwenden, da der Mitarbeiter am 31.12.2002 nicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei war. Die Tatsache, dass er am 31.12.2002 privat krankenversichert war, ändert daran nichts.
3 Dauer der Anwendung
Arbeitnehmer bleiben bei einer fortbestehenden Beschäftigung krankenversicherungsfrei, solange ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die jeweils gültige besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, wenn sie
- am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und
- bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert
waren. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für diese Personen für das ganze Erwerbsleben.
3.1 Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Bei wegen Überschreitens der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreien Arbeitnehmern ist immer eine erneute versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze angepasst wird.
Frühzeitiges Prüfen der Krankenversicherungspflicht empfehlenswert
Die neuen Jahresarbeitsentgeltgrenzen stehen in der Regel bereits gegen Ende des laufenden Jahres fest. Sobald die neuen Grenzwerte und die Entgelthöhe ab dem 1.1. des Folgejahres bekannt sind, ka...