3.1 Zahlung eines Nettoentgelts
Ist ein Nettoentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten, einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung. Damit ist klargestellt, dass die vom Arbeitgeber
- freiwillig übernommene Lohn- und Kirchensteuer sowie
- der Solidaritätszuschlag und
- die Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung
auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen sind. Für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht ist das Bruttoarbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Steuern sowie der Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung festzustellen. Krankenversicherungspflicht besteht so lange, wie das auf diese Weise ermittelte Bruttoarbeitsentgelt nach Abzug des Arbeitnehmeranteils für den Krankenversicherungsbeitrag die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Der zunächst bei der Ermittlung des korrekten Bruttoarbeitsentgelts zu berücksichtigende Arbeitnehmeranteil des Krankenversicherungsbeitrags ist daher – nur für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht – vom Bruttoarbeitsentgelt wieder zu kürzen. Ergibt sich danach ein Betrag, der unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, besteht auch Krankenversicherungspflicht.
3.2 Voraussehbare Beschäftigungsunterbrechung
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt (JAE) bei Arbeitnehmern, die "beruflich" mehrere Beschäftigungsverhältnisse im Jahr eingehen und dazwischen immer wieder beschäftigungslos sind, ist nach den Gesamtumständen des Falls unter Heranziehung der in den Vorjahren erzielten Einkünfte oder des Verdienstes vergleichbarer Personen durch Schätzung zu ermitteln. Hierbei sind dieselben Grundsätze zu berücksichtigen, die bei schwankendem Entgelt entwickelt wurden.
3.3 Mehrfachbeschäftigte
Wenn ein Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber tätig ist, sind für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts die Arbeitsentgelte aus allen dem Grunde nach krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungen zusammenzuzählen.
3.3.1 Hauptbeschäftigung/Hinzutritt einer oder mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen
Wenn zu einer Hauptbeschäftigung eine (für sich betrachtet versicherungspflichtige) Zweitbeschäftigung hinzukommt und durch das Arbeitsentgelt aus beiden – oder mehreren – Beschäftigungen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, endet die Krankenversicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres. Sie endet jedoch nur, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des kommenden Jahres übersteigt.
3.3.2 Krankenversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung/Hinzutritt geringfügiger Beschäftigung
Das Arbeitsentgelt aus einer neben der krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen. Nur wenn neben der krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt werden, ist das Arbeitsentgelt aus der zweiten und ggf. weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen. Durch Aufnahme einer zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung neben der krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung kann es daher zu einem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze kommen.
Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze durch Aufnahme eines (weiteren) Minijobs
Der Arbeitnehmer H übt seit mehreren Jahren eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei Arbeitgeber B aus. Am 1.4.2023 nahm Herr H zusätzlich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei Arbeitgeber L gegen ein Entgelt von monatlich 200 EUR auf sowie ab dem 1.7.2024 eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung gegen ein Entgelt von monatlich 450 EUR bei Arbeitgeber F.
Ergebnis: Zur Prüfung, ob Herr H krankenversicherungspflichtig ist, wird das Jahresarbeitsentgelt ermittelt. Herr H ist in seiner Hauptbeschäftigung bei Arbeitgeber B versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Da die geringfügig entlohnte Beschäftigung bei Arbeitgeber L zuerst ausgeübt wird, erfolgt keine Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung bei Arbeitgeber B. Daher bleibt die geringfügige Beschäftigung bei Arbeitgeber L versicherungsfrei zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung; sie ist jedoch rentenversicherungspflichtig.
Die Beschäftigung beim Arbeitgeber F ist dagegen mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zusammenzurechnen.
In der Arbeitslosenversicherung werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, sodass die Beschäftigungen bei den Arbeitgebern L und F versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind.
Arbeitgeber B |
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Monatliches Arbeitsentgel... |