1 Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze
Im Jahr 2024 sind Arbeitnehmer von Beginn einer Beschäftigung an krankenversicherungsfrei, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der zu beurteilenden Beschäftigung, bei vorausschauender Betrachtungsweise, die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von 69.300 EUR (2023: 66.600 EUR) übersteigt. Die Regelung gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, also auch für solche, die zuvor z. B. als Selbstständige oder Freiberufler tätig waren. Arbeitgeber haben bei Beginn der Beschäftigung und zum Jahreswechsel zu prüfen, ob
- das Arbeitsentgelt des Beschäftigten (noch) die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet oder
- Krankenversicherungspflicht eintritt und
- andere Beschäftigte wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum Jahreswechsel krankenversicherungsfrei werden.
2 Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt im Jahr 2024 62.100 EUR (2023: 59.850 EUR).Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert waren. Sie wird entsprechend der Einkommensentwicklung fortgeschrieben.
Die Arbeitgeber haben zum Jahreswechsel auch für diesen Personenkreis zu prüfen, ob das Arbeitsentgelt der in der PKV versicherten Beschäftigten die besondere, niedrigere Jahresarbeitsentgeltgrenze noch überschreitet oder ob wieder Krankenversicherungspflicht eintritt.
Kennzeichen in den Entgeltunterlagen
Da für diesen Personenkreis die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für das gesamte Erwerbsleben gilt, sollten diese Personen in den Entgeltunterlagen entsprechend gekennzeichnet werden.
3 Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts
3.1 Zahlung eines Nettoentgelts
Ist ein Nettoentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten, einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung. Damit ist klargestellt, dass die vom Arbeitgeber
- freiwillig übernommene Lohn- und Kirchensteuer sowie
- der Solidaritätszuschlag und
- die Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung
auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen sind. Für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht ist das Bruttoarbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Steuern sowie der Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung festzustellen. Krankenversicherungspflicht besteht so lange, wie das auf diese Weise ermittelte Bruttoarbeitsentgelt nach Abzug des Arbeitnehmeranteils für den Krankenversicherungsbeitrag die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Der zunächst bei der Ermittlung des korrekten Bruttoarbeitsentgelts zu berücksichtigende Arbeitnehmeranteil des Krankenversicherungsbeitrags ist daher – nur für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht – vom Bruttoarbeitsentgelt wieder zu kürzen. Ergibt sich danach ein Betrag, der unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, besteht auch Krankenversicherungspflicht.
3.2 Voraussehbare Beschäftigungsunterbrechung
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt (JAE) bei Arbeitnehmern, die "beruflich" mehrere Beschäftigungsverhältnisse im Jahr eingehen und dazwischen immer wieder beschäftigungslos sind, ist nach den Gesamtumständen des Falls unter Heranziehung der in den Vorjahren erzielten Einkünfte oder des Verdienstes vergleichbarer Personen durch Schätzung zu ermitteln. Hierbei sind dieselben Grundsätze zu berücksichtigen, die bei schwankendem Entgelt entwickelt wurden.
3.3 Mehrfachbeschäftigte
Wenn ein Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber tätig ist, sind für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts die Arbeitsentgelte aus allen dem Grunde nach krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungen zusammenzuzählen.
3.3.1 Hauptbeschäftigung/Hinzutritt einer oder mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen
Wenn zu einer Hauptbeschäftigung eine (für sich betrachtet versicherungspflichtige) Zweitbeschäftigung hinzukommt und durch das Arbeitsentgelt aus beiden – oder mehreren – Beschäftigungen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, endet die Krankenversicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres. Sie endet jedoch nur, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des kommenden Jahres übersteigt.
3.3.2 Krankenversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung/Hinzutritt geringfügiger Beschäftigung
Das Arbeitsentgelt aus einer neben der krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen. Nur wenn neben der krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt werden, ist das Arbeitsentgelt aus der zweiten und ggf. weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen. Durch Aufnahme einer zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung neben der krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung kann es daher zu einem Überschreiten der Jahresarbeitsentg...