Zusammenfassung
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird auch als Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bezeichnet. Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) übersteigt. Seit dem 1.1.2003 gibt es die allgemeine und die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Der Betrag der Jahresarbeitsentgeltgrenze ändert sich grundsätzlich jährlich.
Sozialversicherung: In § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 SGB V wird geregelt, dass Arbeitnehmer beim Überschreiten der geforderten Grenzwerte krankenversicherungsfrei sind bzw. werden. Die Höhe der jeweils zum 1.1. eines Jahres maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze wird in § 6 Abs. 6–8 SGB V i. V. m. der jeweiligen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung bestimmt. Der GKV-Spitzenverband behandelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze mit Rundschreiben vom 20.3.2019 (GR v. 20.3.2019-I).
Sozialversicherung
1 Maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze
In der gesetzlichen Krankenversicherung muss die seit dem 1.1.2003 geltende Differenzierung nach der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze und der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze beachtet werden. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt nur für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002
- wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2002 (40.500 EUR) versicherungsfrei und
- bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren.
Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die seit dem Jahr 2021 geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen:
Zeitraum |
Allgemeine JAEG |
Besondere JAEG |
2025 |
73.800 EUR |
66.150 EUR |
2024 |
69.300 EUR |
62.100 EUR |
2023 |
66.600 EUR |
59.850 EUR |
2022 |
64.350 EUR |
58.050 EUR |
2021 |
64.350 EUR |
58.050 EUR |
2 Wirkung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Arbeitnehmer sind vom Beginn ihrer Beschäftigung an krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze in einer bestehenden Beschäftigung erst im Laufe eines Kalenderjahres überschritten, endet die Krankenversicherungspflicht nicht sofort, sondern erst mit Ablauf dieses Jahres. In diesem Fall wird jedoch zusätzlich gefordert, dass auch die relevante Grenze des neuen Jahres (Folgejahres) überschritten wird.
3 Regelmäßigkeit und Anrechenbarkeit des Arbeitsentgelts
Auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze sind alle Bezüge anzurechnen, die Arbeitsentgelt sind und regelmäßig gewährt werden. Zum Arbeitsentgelt zählen sowohl laufendes Arbeitsentgelt als auch einmalige Einnahmen. Nicht auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen sind alle diejenigen Einnahmen, die kein Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 SGB IV oder der Sozialversicherungsentgeltverordnung sind. Entgeltbestandteile, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, gehören nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt.
Einmalzahlungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) sind als regelmäßig anzusehen, wenn auf ihre Zahlung ein Rechtsanspruch besteht (schriftliche oder mündliche vertragliche Zusicherung) oder die Gewährung auf Gewohnheit oder betrieblicher Übung beruht und sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
Unregelmäßige Bezüge, die nicht mit hinreichender Sicherheit erwartet werden können, dürfen nicht bei der Berechnung des Jahresarbeitsentgelts berücksichtigt werden. Dazu zählen beispielsweise Überstundenvergütungen, es sei denn, sie werden pauschal abgegolten. Pauschale Überstundenvergütungen werden auch gewährt, wenn keine Überstunden anfallen und zählen somit zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt.
Variable Entgeltbestandteile
Variable Bestandteile, die individuell leistungsbezogen oder unternehmenserfolgsbezogen als einmalige Zahlungen gewährt werden, gehören grundsätzlich nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt. Sie sind allerdings dann zu berücksichtigen, wenn ein Anspruch auf einen Mindestbetrag oder einen garantierten Anteil besteht. Werden variable Arbeitsentgeltbestandteile monatlich gezahlt, sin...