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Jahresmeldungen

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Zusammenfassung

 
Begriff

Nach Ablauf eines Kalenderjahres muss der Arbeitgeber für alle Beschäftigten sowohl für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als auch für die Unfallversicherung jeweils eine Jahresmeldung erstellen. Gemeldet wird das im vergangenen Kalenderjahr beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Mit der Jahresmeldung werden einerseits die zur Rentenberechnung kalenderjährlich zu berücksichtigenden und andererseits die zur Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelte an die Einzugsstelle gemeldet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Gesetzliche Grundlage der Meldungen ist § 28a Abs. 2 und 2a SGB IV. In § 10 DEÜV sind weitergehende Regelungen für die Abgabe der Jahresmeldung enthalten. Relevant sind außerdem das Gemeinsame Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" vom 29.6.2016 in der jeweils aktuellen Fassung sowie die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV vom 28.6.2023 (GR v. 28.6.2023) in der jeweils aktuellen Fassung.

Sozialversicherung

1 Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

Für jeden am 31.12. eines Jahres laufend Beschäftigten hat der Arbeitgeber eine Jahresmeldung mit dem Abgabegrund "50" zu erstatten.

Wann die Jahresmeldung entfällt

Endet das Beschäftigungsverhältnis am 31.12., so ist keine Jahresmeldung, sondern eine Abmeldung zu erstellen. Die Jahresmeldung entfällt auch, wenn zum 31.12. ein Wechsel der Beitragsgruppe oder der zuständigen Krankenkasse zu melden ist. Es fällt keine Jahresmeldung an, wenn bereits zuvor eine Unterbrechungsmeldung erfolgt ist und die Unterbrechung über den 31.12. hinaus andauert.

2 Inhalt der Jahresmeldung

2.1 Meldezeitraum

Zu melden ist der Zeitraum der laufenden Beschäftigung bis zum 31.12. eines Jahres. Wurden unterjährig bereits Zeiten gemeldet (z. B. wegen Unterbrechung oder Beitragsgruppenwechsel), d...

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