Für jeden in einem Kalenderjahr unfallversicherungspflichtig Beschäftigten hat der Arbeitgeber – zusätzlich zu den originären Jahresmeldungen – bis zum 16.2. des Folgejahres eine Jahresmeldung-UV mit dem Abgabegrund "92" abzugeben.

 
Wichtig

Jahresmeldung-UV umfasst immer das ganze Kalenderjahr

Unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungszeitraum ist als Meldezeitraum in der Jahresmeldung-UV immer der 1.1. bis 31.12. des vergangenen Kalenderjahres anzugeben.

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