4.1 Künstler und Publizisten
Die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmen (z. B. Verlage, Galerien, Theater und Orchester) haben aus den Entgelten, die sie an selbstständige Künstler und Publizisten zahlen, eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu entrichten. Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung beträgt unverändert 5,0 %. Die Erfüllung der Melde- und Abgabepflichten der Unternehmen wird im Rahmen der turnusmäßig stattfindenden Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger überwacht.
Erhöhung der Bagatellgrenze
Die Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe setzt voraus, dass die Summe der Entgelte für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge eine Bagatellgrenze übersteigt.
Diese Bagatellgrenze wird ab 1.1.2025 mit dem 4. Bürokratieentlastungsgesetz von 450 EUR pro Kalenderjahr auf 700 EUR pro Kalenderjahr angehoben. Zum 1.1.2026 ist eine weitere Anhebung auf 1.000 EUR pro Kalenderjahr vorgesehen. Die Bagatellgrenze gilt nicht für typische Verwerter i. S. d. KSVG.
4.2 Auszubildende und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt
Auszubildende und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, die nicht familienversichert sind, haben Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Krankenkasse zu zahlen. Als beitragspflichtige Einnahme gelten monatlich 855 EUR. Bei einem Beitragssatz von 10,22 % (allgemeiner Beitragssatz 14,6 %, davon 7/10) ergibt sich ein monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung von 87,38 EUR zzgl. des Zusatzbeitrags der Krankenkasse. Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt 30,78 EUR (855 EUR x 3,6 %) bzw. 35,91 EUR (855 EUR x 4,2 %) für kinderlose Versicherte nach Vollendung des 23. Lebensjahres; für Versicherte mit mehreren Kindern reduzieren sich die Beiträge ab dem 2. bis 5. Kind für jedes Kind um 0,25 Beitragssatzpunkte.
Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind von den Auszubildenden und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt alleine zu tragen. Die Ausbildungsstätten werden an der Aufbringung und Abführung dieser Beiträge nicht beteiligt.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist als beitragspflichtige Einnahme für die Bemessung der Beiträge aus der Beschäftigung mindestens 1 % der Bezugsgröße zugrunde zu legen. Für 2025 sind dies 37,45 EUR. Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge trägt der Arbeitgeber allein und führt sie an die zuständige Krankenkasse ab.
4.3 Geringfügig entlohnt Beschäftigte
Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, erhöht sich zum 1.1.2025 die Geringfügigkeitsgrenze. Ab diesem Zeitpunkt beträgt sie 556 EUR. Das liegt an der Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns von 12,41 EUR auf 12,82 EUR zum 1.1.2025 und der gesetzlich festgelegten Koppelung der Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.672 EUR.
4.4 Beschäftigte im Übergangsbereich
Durch die höhere Geringfügigkeitsgrenze ergeben sich auch Auswirkungen auf die Beschäftigungen im Übergangsbereich (Midijobs), da sich deren untere Entgeltgrenze ändert. Vom 1.1.2025 an liegt ein Midijob vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig 556,01 EUR bis 2.000,00 EUR im Monat beträgt.
Die beitragspflichtige Einnahme (BE) für die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ermittelt sich nach folgender Formel:
BE = F x G + ([2.000 / (2.000-G)] – [G / (2.000-G)] x F) x (AE – G)
"AE" steht für Arbeitsentgelt, "G" für die Geringfügigkeitsgrenze (556 EUR) und "F" für den Faktor F (0,6683).
Für die Zeit ab 1.1.2025 kann folgende Kurzformel verwendet werden:
BE = 1,127718283 x AE – 255,4365651
Für den vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird als beitragspflichtige Einnahme ein separat zu ermittelnder Betrag zugrunde gelegt, der sich nach folgender Formel berechnet:
BE = [2.000 / (2.000-G)] x (AE – G)
Für die Zeit ab 1.1.2025 kann folgende Kurzformel verwendet werden:
BE = 1,385041551 x AE – 770,0831025
Der Arbeitgeberbeitragsanteil ergibt sich durch Abzug des Arbeitnehmerbeitragsanteils vom Gesamtbeitrag.
4.5 Familienversicherte
Ehegatten, Lebenspartner und Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern sind in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert, wenn diese u. a. kein eigenes Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße überschreitet. Im Jahr 2025 beträgt diese Einkommensgrenze monatlich 535 EUR (2024: 505 EUR). Für Angehörige, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, gilt die höhere Einkommensgrenze i. H. v. monatlich 556 ...