2.1 Geförderte Personenkreis (Abs. 1)
Rz. 3
Nach Abs. 1 Satz 1 können Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Transferkurzarbeiter nach § 111 haben, bei der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld enden, durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden.
Rz. 4
Die einzelnen Fördervoraussetzungen sind in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beschrieben. Die dort genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Gefördert werden können Arbeitnehmer, denen i. S. v. § 81 Abs. 2 ein Berufsabschluss fehlt oder die bei Beginn der Teilnahme an der Maßnahme der beruflichen Weiterbildung das 45. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1). Ein Berufsabschluss fehlt bei Arbeitnehmern, die nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist. Gefördert werden können auch Arbeitnehmer, die zwar über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch seit mehr als 4 Jahren eine an- oder ungelernte Tätigkeit ausüben. Voraussetzung für eine Förderung dieses Personenkreises ist, dass sie eine dem Berufsabschluss entsprechende Tätigkeit voraussichtlich nicht mehr ausüben können (§ 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2).
Rz. 5
Weitere Voraussetzung ist, dass die Agentur für Arbeit den betreffenden Arbeitnehmer vor Beginn der Maßnahme beraten hat (Nr. 1). Förderschädlich ist es demnach, wenn die Beratung erst nach Beginn der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme erfolgt.
Rz. 6
Zudem ist Fördervoraussetzung, dass der Träger der Maßnahme und die Maßnahme selbst zugelassen sind (Nr. 2). Vierte Fördervoraussetzung ist, dass die Maßnahme während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld endet. Schließlich kommt eine Förderung nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber mindestens 50 % der Lehrgangskosten trägt (Nr. 3).
Rz. 7
Die Förderung nach Abs. 1 umfasst die Übernahme von höchstens 50 % der Lehrgangskosten und die vollständige Übernahme der Kosten für Unterbringung, Verpflegung und Kinderbetreuung sowie Fahrtkosten. Während der Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen der Transfergesellschaft wird das Transferkurzarbeitergeld weitergezahlt.
Rz. 8
Die Förderung steht im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit ("können…gefördert werden"). Das Ermessen bezieht sich dabei sowohl auf das "Ob" als auch auf die Höhe der Förderung. Die von der Bundesagentur für Arbeit zu den §§ 81 ff. SGB III ergangenen Weisungen sind auf § 111a entsprechend anzuwenden (Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, Stand: 8/2016).
2.2 Förderung des Abschlusses in einem Ausbildungsberuf (Abs. 2)
Rz. 9
Abs. 2 regelt die Fördermöglichkeit für eine berufliche Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt und während der Beschäftigung in der Transfergesellschaft begonnen wird, absehbar aber über das Ende der Beschäftigung in der Transfergesellschaft hinaus andauert. Durch die zum 29.5.2020 erfolgte Änderung ist der Anwendungsbereich von § 111a erweitert worden und nicht mehr auf Ältere und Geringqualifizierte beschränkt.
Rz. 10
Nach Satz 1 Nr. 2 ist Fördervoraussetzung, dass der Arbeitgeber während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld mindestens 50 % der Lehrgangskosten trägt. Der Anteil von 50 % umfasst die Kosten der gesamten Maßnahme (Bieback, in: Gagel, SGB III, § 111a Rz. 20). Nach Ende des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld erfolgt die vollständige Übernahme der Lehrgangskosten durch die Agentur für Arbeit (Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit, Stand: 18.2.2021). Darüber hinaus umfasst die Förderung die vollständige Übernahme der Kosten für Unterbringung, Verpflegung und Kinderbetreuung sowie Fahrtkosten.
Rz. 11
Mit Beginn der berufsabschlussbezogenen Weiterbildung besteht unter den Voraussetzungen des § 144 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung. Dieser ruht während der Zeit in der Transfergesellschaft. Mit dem Wegfall des Anspruchs auf Transferkurzarbeitergeld wegen der Beendigung der Beschäftigung in der Transfergesellschaft lebt der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung auf, so dass der Lebensunterhalt während der weiteren Teilnahme an der Maßnahme sichergestellt ist.
2.3 Insolvenzfälle (Abs. 3)
Rz. 12
In Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten verringert sich der vom Arbeitgeber während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld zu tragende Mindestanteil an den Lehrgangskosten auf 25 %. Mit dieser in Satz 1 enthaltenen Regelung soll es kleinen und mittelständischen Unternehmen erleichtert werden, Transfergesellschaften einzurichten und darin Qualifizierungen anzubieten (BT-Drs. 19/17740 S. 3). Abs. 3 Satz 2 ermöglicht es der Agentur für Arbeit, in Insolvenzfällen eine geringere Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten vorzusehen. Dies kann auch einen Verzicht auf eine Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten bedeuten (Bieback, in: Gagel, SGB III, § 111a Rz. 21; Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit, Stand: 18.2.2021). Nach Abs. 3 Satz 2 kann die Agentur für Arbeit abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr....