Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt, welche Inhalte die Meldungen der Lohnnachweise nach § 99 zu enthalten haben. Dabei nimmt Abs. 1 die Inhaltsbestimmung im Einzelnen vor, Abs. 2 verhält sich zu den Teillohnnachweisen und Abs. 3 regelt das Verfahren durch Verweisung auf § 103.

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