0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) wurde der 3. Titel des 6. Abschnittes mit Wirkung zum 1.1.2017 neu gefasst. Das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) hat ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2017 Abs. 1 um Satz 2 ergänzt. Durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 26.11.2019 redaktionell an die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/19 angepasst worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Verarbeitung der Meldungen im Lohnnachweisverfahren, die von den sonstigen Meldeverfahren abweicht, verhält sich zur Erstellung der Kernprüfprogramme zur Qualitätssicherung und gibt Fristen für die Weiterleitung der Meldungen vor.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Abs. 1 trifft Regelungen zur Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Meldungen in Lohnnachweisverfahren. Durch die Verweisung auf § 97 Abs. 3 bis 5 wird die Annahmestelle der Unfallversicherung verpflichtet, die Daten zu entschlüsseln und die technische Prüfung vorzunehmen. Nicht mangelfreie Meldungen werden an den Unternehmer zurückgegeben, der seinerseits verpflichtet ist, die Mängel unverzüglich zu beseitigen und die Meldung erneut zu übermitteln. Die Annahmestelle leitet innerhalb eines Arbeitstages die Meldung an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. weiter. Gleichzeitig erhält der Unternehmer eine Weiterleitungsbestätigung, die den Zugang beim Adressaten nachweist. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nimmt einen Abgleich mit den Daten in der Stammdatendatei vor und leitet ihrerseits innerhalb eines Arbeitstages die fehlerfreie Meldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger weiter.
Rz. 4
Zum Zwecke der Qualitätssicherung werden von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. Kernprüfprogramme erstellt. Diese Kernprüfprogramme werden für die gesetzliche Unfallversicherung abweichend allein durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. erstellt, da diese Programme allein von den Unfallversicherungsträgern zu verantworten sind (BR-Drs. 117/16 S. 42).
Rz. 5
Wie in allen anderen Vorschriften des Sechsten Abschnittes wird eine Ermächtigung zur Regelung des Verfahrens durch die Gemeinsamen Grundsätze in § 103 gegeben.