Rz. 2
Die Vorschrift enthält Vorgaben, wie die Sozialversicherungsträger die ihnen in § 104 Satz 3 vorgegebenen Aufgaben bezüglich Information und Beratung erfüllen sollen. Um eine kontinuierliche Weiterentwicklung zu ermöglichen, gibt Abs. 5 eine Evaluierung nach 2 Jahren mit dem Ziel der Anpassung an die veränderten Gegebenheiten vor.
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