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Das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) hat mit Wirkung zum 1.1.2017 die Vorschrift komplett neu gefasst und zusammen mit §§ 107 und 108 als 8. Abschnitt wieder neu eingefügt. Eine weitere Änderung durch dieses Gesetz erfolgte zum 1.1.2019 in Abs. 1 Satz 2. Durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) ist mit Wirkung zum 26.11.2019 Abs. 1 Satz 2 redaktionell an die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst worden. Das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) hat mit Wirkung zum 1.1.2021 die Abs. 1 und 2 neu gefasst und die Abs. 3 und 4 eingefügt, sodass Abs. 3 nun Abs. 5 geworden ist.

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