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Die Vorschrift bestimmt, dass Arbeitgeber Anträge auf Ausstellung von A1-Bescheinigungen und Bescheinigungen im Rahmen einer Ausnahmeregelung auf elektronischem Wege erhalten können. Ab dem 1.1.2019 ist aus der Option eine Verpflichtung für den Sozialversicherungsträger geworden, denn das 6. SGB IV-ÄndG enthält in Art. 1 Nr. 22 eine entsprechende Änderung.

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