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Die Vorschrift stellt sicher, dass sich die erforderliche Anzahl von beitragszahlenden Mitgliedern, die die Arbeitnehmervereinigungen von Beginn des Kalenderjahres 2021 an gemäß § 48 Abs. 4 nachweisen müssen, für die SV-Wahlen im Jahr 2023 nicht erhöht. Dies wird dadurch erreicht, dass sowohl § 48a Abs. 4 als auch die Vorschrift des § 48 Abs. 2, an die zur Bestimmung der erforderlichen Mitgliedermächtigkeit angeknüpft wird, für die SV-Wahlen 2023 jeweils in der bisherigen Fassung anzuwenden sind (BR-Drs. 485/20 S. 99).

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