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Wegen der überragenden Bedeutung der Betriebsnummer im elektronischen Meldeverfahren ist jeder Teilnehmer verpflichtet, eine Betriebsnummer zu haben. Denn im Meldeverfahren gilt die Betriebsnummer auch als elektronische Adresse für einen Verfahrensbeteiligten. Neben den Arbeitgebern kommen in erster Linie die Personen in Betracht, die von den Arbeitgebern mit Durchführung der Meldungen beauftragt sind. Das sind i. d. R. Steuerberater und Lohnsteuerbüros. Weiter sind in das Meldeverfahren auch Dritte einbezogen, so etwa die Kommunikationsserver der Datenstelle der Rentenversicherer.

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