Rz. 2

Da der Bund die Kosten für die Durchführung der ihm obliegenden Schiffssicherheitsaufgaben, die der dafür zuständigen gewerblichen Berufsgenossenschaft entstehen, trägt (vgl. Seeaufgabengesetz v. 26.7.2002, BGBl. I S. 2876, § 6 Abs. 5 SeeAufgG), wird mit dieser Vorschrift sichergestellt, dass die allgemeinen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, der auch die anderen Sozialversicherungsträger unterliegen, eingehalten werden. Für den Haushaltsplan der zuständigen Berufsgenossenschaft, die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr), wird daher in Bezug auf die Durchführung von Aufgaben nach § 6 Seeaufgabengesetz eine Genehmigungspflicht eingeführt. Im Übrigen bleibt es bei den allgemeinen Regelungen des SGB IV.

Es handelt sich um eine Einzelregelung, für die die sonstigen Regelungen in diesem Kapitel entsprechend Geltung haben (insbesondere § 72, § 73 Abs. 1).

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