Rechtsgrundlage

SGB IV § 77b Vorprüfung bei der Bundesanstalt für Arbeit (außer Kraft)

0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Art. 3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) zum 1.1.2004 aufgehoben.

Der Bundesagentur für Arbeit verbleibt die Innenrevision gemäß § 398 SGB III, die mit gleichen Feldern und gleichen Prüfmethoden wie das Vorprüfungsamt (das aufgelöst wurde) tätig wird.

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