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Die Vorschrift regelt, welche Komponenten der informationstechnischen Verarbeitung bei den Arbeitgebern nicht der Systemprüfung unterliegen, das sind insbesondere die Hardware, die Betriebssysteme sowie, in Abgrenzung zur Kommunikationssoftware für die Übermittlung der Daten vom Arbeitgeber an die Sozialversicherung, die beim Arbeitgeber eingesetzte interne Kommunikationssoftware (BR-Drs., a. a. O.).

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