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Die Vorschrift regelt ergänzend zu § 71b, dass am Ende des Haushaltsjahres nicht verausgabte Ausgabemittel des Eingliederungstitels einer Eingliederungsrücklage zugeführt werden, soweit die Bundesagentur für Arbeit (BA) Liquiditätshilfen des Bundes nach § 364 SGB III zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft nicht benötigt. Die Eingliederungsrücklage dient im folgenden Haushaltsjahr der Finanzierung der nach § 71b Abs. 5 gebildeten Ausgabereste.

§ 71c betrifft ausschließlich die BA. Die Vorschrift trat durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz zum 1.1.1998 in Kraft, zeitgleich mit der Ablösung des Arbeitsförderungsgesetzes durch das Dritte Buch Sozialgesetzbuch, in dem das Recht der Arbeitsförderung neu gefasst wurde. Seitdem wurde sie wiederholt, in erster Linie redaktionell geändert. Zuletzt wurde sie mit der seit dem 1.9.2009 geltenden Neufassung des SGB IV im BGBl. I 2009 S. 3710 bekannt gemacht.

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