Rz. 4

Seit dem Inkrafttreten des RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) zum 1.1.2005 ist die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Rentenversicherungsträger untereinander für die Erfüllung der Aufgaben in der allgemeinen Rentenversicherung in § 127 geregelt.

Träger der allgemeinen Rentenversicherung sind gemäß § 23 Abs. 2 SGB I i. V. m. § 126 die

  • Regionalträger,
  • Deutsche Rentenversicherung Bund,
  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Ergänzend zu § 127 enthält § 136 Regelungen zur Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, die in Fällen der sog. Wanderversicherung vorrangig (lex spezialis) einschlägig sind.

2.1 Sonderzuständigkeit für Leistungen

 

Rz. 5

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist nach Satz 1 der Vorschrift für die Feststellung und Zahlung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig, wenn für einen Versicherten zu irgendeinem Zeitpunkt während seines Versicherungslebens mindestens ein Beitrag aufgrund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.

 

Rz. 6

Der Kreis der Beschäftigten, für den die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen hat, ergibt sich grundsätzlich aus § 133 i. V. m. § 273.

Hierzu zählen im Einzelnen Personen, die

  • in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind (§ 133 Nr. 1)
  • ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten i. S. v. § 134 Abs. 4 verrichten (§ 133 Nr. 2)
  • bei Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen oder bei Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüf-, Forschungs- und Rettungsstellen beschäftigt sind, wenn für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung 5 Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind (§ 133 Nr. 3)
  • in einem nicht knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind und bereits vor dem 1.1.1992 aufgrund dieser Beschäftigung knappschaftlich zu versichern waren (§ 273 Abs. 1),
  • als Beschäftigte der ehemaligen Bundesknappschaft (= Rechtsvorgängerin der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) bis zum 30.9.2005 knappschaftlich zu versichern waren bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 Abs. 4 über diesen Zeitpunkt hinaus für die Dauer der Beschäftigung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See weiterhin knappschaftlich versichert sind,
  • in der knappschaftlichen Rentenversicherung gemäß § 135 nachversichert worden sind,
  • Beitragszeiten i. S. v. § 248 Abs. 3 Satz 1 (Beitrittsgebiets-Beitragszeiten vom 9.5.1945 bis 2.10.1990, saarländische Beitragszeiten vom 9.5.1945 bis 31.12.1956) nachweisen, die gemäß § 248 Abs. 4 Satz 1 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind,
  • Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach §§ 15, 16 FRG nachweisen bzw. glaubhaft machen, die gemäß § 20 Abs. 2 oder Abs. 3 FRG der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

Die in § 136 Satz 1 enthaltene Regelung über die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bezieht sich dabei nicht nur auf die Feststellung und Zahlung der in § 23 Abs. 1 Nr. 1 SGB I genannten Geld- und Sachleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch auf Serviceleistungen wie z. B. Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung gemäߧ 109a. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 SGB I zählen zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

  • Leistungen zur Prävention, medizinischen Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Nachsorge, sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließlich wirtschaftlicher Hilfen sowie Leistungen zur Kinderrehabilitation (§§ 14 bis 17),
  • Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Knappschaftsausgleichsleistungen und Renten wegen Todes (§§ 35 bis 38, 40, 43, 45 bis 48, 235 bis 240, 242, 243),
  • Witwen- und Witwerrentenabfindungen (§ 107),
  • Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung (§ 106),

2.2 Sonderzuständigkeit für die Durchführung der Versicherung

 

Rz. 7

Nach § 136 Satz 2 gilt die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch für die Durchführung der Versicherung. Insoweit ist die Zuständigkeitsregelung des § 136 weitergehender als seine Vorgängervorschrift (§ 140 i. d. F. bis 31.12.2004). Ergänzend zu § 140 (i. d. F. bis 31.12.2004) enthielt in der Vergangenheit allerdings bereits § 16 Abs. 4 der 2. DEVO eine ausdrückliche Regelung über die Zuständigkeit der ehemaligen Bundesknappschaft (= Rechtsvorgängerin der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) für die Kontoführung, wenn für einen Versicherten bereits ein Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. Nach Wegfall der 2. DEVO wurde die darin enthaltene Regelung des § 16 Abs. 4 in der Praxis zunächst ohne Rechtsgrundlage fortgeführt. Schließlich regelte § 4 Abs. 1 der Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung (VKVV) v. 30.3.2...

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